Bundesverband für freie Kammern e.V. Altersruhesitz: Kammerpräsident

20.09.2010

Altersruhesitz: Kammerpräsident

Seit langer Zeit schon hat bffk-Mitglied Michael Pramann in Frage gestellt, ob der amtierende Präsident der Handwerkskammer Hildesheim eigentlich dieses Amt noch bekleiden darf. Präsident Herbst hat seine Fleischerei bereits zum 01.11.2008 geschlossen. Kein Gewerbe, kein Handwerkskammerpräsident sollte man meinen. Wer aber auf der Internetseite der Handwerkskammer sucht, findet dort noch immer Meister Herbst, der dort eifrig für seine Produkte Werbung macht „...nur 1a Fleischqualitäten von bekannten bäuerlichen Erzeugern der hiesigen Region...“ Wo diese wunderbaren Produkte zu kaufen sind, wird nicht verraten. Stattdessen erfuhr Kollege Pramann, dass der Fleischermeister Herbst nunmehr einen „Partyservice“ betreibe. Sicherlich ebenfalls ein ehrbares Gewerbe, allerdings mit der Pflichtmitgliedschaft nicht in einer Handwerkskammer sondern in der Industrie- und Handelskammer verbunden. Auch der freundliche Presseartikel zur Geschäftsaufgabe vermerkt nur, dass der Kammerpräsident sein Geschäft aufgebe (Zitat: „Ohnehin habe er vorgehabt, mit 60 aufzuhören.“).
Nun wiederholt sich dieser Vorgang in Konstanz. Auch hier hat der amtierende Präsident Hoch sein Geschäft am 20.04.2010 abgegeben. Noch am 20.09.2010 benannte die Handwerkskammer auf Nachfrage eines Mitgliedes Meister Hoch als Geschäftsführer und Betriebsleiter der Firma Thomy´s Knusperhäusle GmbH.  Da Präsident Hoch seine GmbH aber tatsächlich gelöscht hat, weil mit der Betriebsübergabe sein Nachfolger die Firma als eingetragener Kaufmann (e.K.) weiterführt, ist die Auskunft so offensichtlich falsch. Es musste angesichts der Hartnäckigkeit des Fragestellers eine neue Rückzugslinie aufgebaut werden. Die liest sich nun so: der Kammerpräsident befände sich in einer „Restrukturierungsphase seiner unternehmerischen Tätigkeiten“. Darüber Einzelheiten zu veröffentlichen, dem stehe der Datenschutz entgegen.


Kann es sein, dass dem Abdanken solcher Kammerpräsidenten auch die i.d.R. üppigen Aufwandsentschädigungen entgegenstehen? Nach Informationen des bffk liegen diese für die Handwerkspräsidenten bei 50 % des Geschäftsführergehaltes und bei den Vizepräsidenten immer noch bei 25 % des Geschäftsführergehaltes. Nach dem bffk vorliegenden Unterlagen beläuft sich das Einkommen des Hauptgeschäftsführers der Handwerkskammer Konstanz auf gut 100.000,00 Euro im Jahr. Bundesweit soll in größeren Bezirken noch deutlich mehr gezahlt werden. Wenn alterende Handwerkspräsidenten sich nun statt in den Ruhestand in die „Restrukturierungsphase“ begeben, so ist dies eine bisher unbekannte Form der Alterssicherung. Erinnert sei in diesem Zusammenhang auch an das „Lex Kenzler“. Otto Kenzlers  Wiederwahl als Präsident des ZDH (Zentralverbandes des Deutschen Handwerks) drohte Ende 2009 an seinem Alter zu scheitern . Rasch wurde die Satzung des ZDH geändert und Herr Kenzler erfreut sich einer weiteren Amtszeit. Hinweise auf die Höhe seiner Aufwandsentschädigung nehmen wir gerne entgegen!