16.02.2025
bffk klagt für mehr Transparenz in der Tierärztekammer – eine Geschichte des Verschleppens, Verzögerns und Versagens
Im Oktober 2021 hat die Landestierärztekammer in Mecklenburg-.Vorpommern mit abwegigen Argumenten eine Transparenz-Anfrage des bffk im Zusammenhang mit den jährlichen Recherchen zum Kammerbericht abgewiesen. Offenkundig abwegig war die Ablehnung schon deswegen, weil die Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland auf ihrer 30. Konferenz- ausgerechnet in Schwerin – feststellen mussten, dass sich berufsständische Kammern immer wieder den Transparenzanforderungen der jeweiligen Informationszugangsgesetze verweigern. Ausdrücklich heißt es in dem Beschluss, der schon aus dem Jahr 2015 stammt:
„Die Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland fordern daher die berufsständischen
Kammern auf, ihren Transparenzverpflichtungen nachzukommen.“
Wirklich verbessert hat sich die Lage auch 10 Jahre nach dem Beschluss nicht. Das mag auch damit zusammenhängen, dass die Rechtsaufsichten die rechtswidrige Verweigerung zur Transparenz decken. Genau auf diese Rückendeckung durch die zuständige Rechtsaufsicht beruft sich auch die Landestierärztekammer in Mecklenburg-.Vorpommern.
Nun ist es eine Sache, die gerichtliche Klärung herbeizuführen bzw. herbeiführen zu müssen. Im Hinblick auf das Versagen von Politik (hier der zuständigen Rechtsaufsicht im Ministerium), der Behörden (hier der Landestierärztekammer) und Gerichten ist das vorliegende Verfahren leider ein gutes Beispiel. Bereits für den Widerspruchsbescheid benötigte die Kammer 1 Jahr und drei Monate. Der bffk war dabei mehr als geduldig. Denn bereits nach drei Monaten wäre eine sogenannte Untätigkeitsklage möglich gewesen. Die Klage wurde dann nach der erneuten Ablehnung des Informationsanspruchs form- und fristgerecht im Februar 2023 eingereicht. Nach zwei Jahren fällt jetzt dem Verwaltungsgericht Greifswald auf und ein, dass es selbst gar nicht zuständig ist. Man fragt sich, was Berufsrichter, die für eine solche Erkenntnis zwei Jahre benötigen, eigentlich beruflich machen. Ein Schlaglicht wirft dies aber auch auf die Landestierärztekammer. Denn die schlaubergerte in der vom Gericht angeforderten Stellungnahme zur möglichen Verweisung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht Schwerin, dass dieses tatsächlich das zuständige Gericht sei. Nun könnte man ja meinen, dass der bffk selber schuld an der notwendigen Verweisung des Verfahrens und der damit verbundenen Zeitverzögerung ist, wenn er beim falschen Gericht klagt. Das könnte man meinen, wenn ja wenn man nicht wüsste und gelesen hat und es immer noch schwarz auf weiß vorliegt, dass die Landestierärztekammer in der Rechtsmittelbelehrung zum Widerspruchsbescheid ausdrücklich das Verwaltungsgericht in Greifswald als zuständiges Gericht benannt hat.
Nun also, rd. 2 Jahre nach Klageerhebung ist das Verfahren vom Verwaltungsgericht in Greifswald an das Verwaltungsgericht Schwerin verwiesen wurde. Und da geht es mit der Klärung der Formalia wieder von vorne los. So wird das nichts mit dem Vertrauen in die Zuverlässigkeit von Behörden, Gerichten und auf einen wirksamen Rechtsschutz.