Bundesverband für freie Kammern e.V. Wettbewerbsverzerrung durch Kammergeschäfte

17.09.2010

Wettbewerbsverzerrung durch Kammergeschäfte

Immer wieder sorgt besonders ein Thema für Ärger unter den Zwangsmitgliedern der Kammern. Die zunehmende Ausweitung der Kammeraktivitäten insbesondere auch als subventionierte Konkurrenz zu den zahlenden Mitgliedern. „Schlimm genug, dass ich in dem Laden Mitglied sein muss,“ so eine Unternehmerin aus dem Westfälischen, „jetzt darf ich auch noch meine eigene Konkurrenz mitfinanzieren, die mir dann mit Dumpingpreisen und dem Label „IHK-geprüft“ die Kunden wegschnappt“. So oder so ähnlich fühlen sich viele gerade in den Branchen von Beratung und Ausbildung tätige Betriebe.
Im Bereich der der IHK Braunschweig stand am Ende eines zähen Mediationsverfahrens unter Beteiligung des bffk immerhin eine Vereinbarung, dass nun auf den Internetseiten der Kammer eben auch auf die gewerblichen Angebote der KfW-Berater hingewiesen wird.
Anderswo aber graben die Kammern ihren Mitgliedern weiter das Wasser ab. Einem Unternehmer im Kammerbezirk Wetzlar platzte jüngst der Kragen und er stellte Anzeige wegen Wettberwerbsverzerrung.

Wenn es um das Zurückweisen staatlicher Konkurrenz geht, so sind die Kammern höchst offensiv. So forderte der Hauptgeschäftsführer der IHK Rostock  Mitte September ein „verschärftes Subsidaritätsprinzip“ der Kommunen. „Kommunen sollten nicht denjenigen Firmen Konkurrenz machen, die die Gemeinden über die Gewerbesteuer maßgeblich mitfinanzieren“. Genau aber dies findet bundesweit in den Kammern alltäglich statt und hier war noch kein selbstkritischer Ton der Kammerfunktionäre zu vernehmen.
Dabei wissen die Kammern selber, dass das, was sie da treiben, nicht unproblematisch ist. Der Bundesgerichtshofes schreibt es den Kammern in seinem Urteil vom 22.04.2009 (I ZR 176/06) mit der gebotenen Deutlichkeit ins Stammbuch: "...ein Hoheitsträger (Beklagte war hier eben eine IHK in Nordrhein-Westfalen; Anm. bffk), der einerseits Prüfungen abnimmt und andererseits auf erwerbswirtschaftlicher Grundlage Lehrgänge zu deren Vorbereitung anbietet, handelt unter dem Gesichtspunkt der missbräuchlichen Ausnutzung einer amtlichen Stellung wettbewerbswidrig, wenn er gegenüber einem Prüfungsbewerber, den er über sein eigenes Leistungsangebot informiert und der sich daraufhin nach Konkurrenzangeboten erkundigt, erklärt, er wisse von keinen weiteren Angeboten, obwohl ihn der private Wettbewerber über sein Angebot informiert hat." 

Und auch in einem internen Arbeitspapier des DIHK bereits aus dem Jahr 2001 zu dem Thema gibt es klare Ansagen. So wird richtigerweise festgestellt, dass Tätigkeiten, die "...ausschließlich Erwerbszielen..." dienen "...per se rechtswidrig..." sind. Allerdings glaubt man keine Anhaltspunkte für solche Aktivitäten zu haben. Da muss wohl jemand im Dschungel der IHK-Beteiligungen und Aktivitäten den Überblick verloren haben. Erwähnt seien hier beispielhaft nur die ODAV AG aus dem Bereich der Handwerkskammern und die De-Coda GmbH im Verantwortungsbereich der IHKn.
Aber auch die in dem Papier aufgeschrieben Erkenntnis "...soweit in diesem Bereich die IHKs durch ihre Tätigkeit in Konkurrenz zu ihren eigenen Mitgliedsunternehmen treten, haben sie auf deren Interessen Rücksicht zu nehmen", scheint in den meisten Kammerbezirken noch nicht in der Praxis angekommen zu sein. Wenn auch die weiteren als Problemfelder in dem Papier benannten Kriterien (wie das Verbot der Quersubventionierung, Vertrauensmissbrauch, Missbrauch amtlicher Autorität) tatsächlich Beachtung fänden, dann würde das Geflecht kämmerlicher Beteiligungen erheblich zusammen gestrichen werden müssen.