Bundesverband für freie Kammern e.V. Interessantes Urteil zum Kammerzwang für Personengesellschaften

04.10.2011

Interessantes Urteil zum Kammerzwang für Personengesellschaften            (04. 10. 2011)


Eine interessante Entscheidung zur Mitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern hat das Bundesverwaltungsgericht in einem jetzt veröffentlichten Urteil getroffen.
Danach war eine Personengesellschaft nicht mehr Mitglied einer IHK, weil der Geschäftsbetrieb als Ganzes verpachtet war. Die Verpachtung selber hatte keinen gewerblichen Charakter. Die IHK forderte zunächst Mitgliedschaft und Beitrag und störte sich nicht an der Nullfestsetzung des Finanzamtes. Man berief sich dabei darauf, dass wer einen Gewerbesteuerbescheid erhalten hat, unabhängig von der tatsächlichen Festsetzung von Gewerbesteuern, gewerbesteuerpflichtig sei. Tatsächlich besteht nach der Rechtslage eine Mitgliedschaft für gewerblich Tätige auch unabhängig davon, ob Gewerbesteuer real fällig wird. Wenn aber eine sogenannte Nullfestsetzung vorliegt, muss gesondert geprüft werden, ob eine solche gewerbliche Tätigkeit immer noch vorliegt. Grund für eine Nullfestsetzung kann nämlich nicht nur die Ertragslage sein, sondern auch das Entfallen der gewerblichen Tätigkeit.

Für all diejenigen Personen oder Personengesellschaften, die also die gewerbliche Tätigkeit ganz oder vorübergehend aufgegeben haben und einen Bescheid des Finanzamtes mit einer Nullfestsetzung erhalten haben, lohnt die Prüfung der Frage, ob nicht auch insgesamt die gewerbliche Tätigkeit und damit auch die Kammermitgliedschaft entfallen ist.Link zum Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 11. 07. 2011 (8 C 23.10)