Bundesverband für freie Kammern e.V. Zwangsvollstreckungen: fehlerhaft und unsozial

27.01.2012

Zwangsvollstreckungen: fehlerhaft und unsozial                        (27. 01. 2012)


Immer wieder erreichen den bffk Hilferufe von Kolleginnen und Kollegen, die von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Kammern bedroht sind.
Es gibt ja diejenigen, die grundsätzlich die Zahlung verweigern und es ganz bewusst auf die Vollstreckung ankommen lassen. Die wissen, was sie tun. Und die wissen, was auf sie zukommt.
Aber es gibt eben auch die Unternehmen, die tatsächlich in einer Situation wirtschaftlicher Not, Kammerbeiträge vergangener Wirtschaftsjahre nicht mehr begleichen können. Und es gibt zahlreiche Fälle, in denen die Kammern längst verjährte Beiträge beitreiben wollen. Zwei Fälle seien hier beispielhaft dargelegt.Rudolf Deuke ist mit seinem Versuch der Selbstständigkeit gescheitert. Er formuliert das selbst ganz offen so. Er ist auf dem Weg in die Regelinsolvenz. Die Beiträge für die Jahre 2007, 2008 und 2009 sollen nun dennoch bei ihm gepfändet werden. Mehr als einmal haben wir den Widerspruch erlebt, dass Kammern vor Verwaltungsgerichten auf ihre vermeintlich großzügige Stundungs- und Erlassregelung verweisen, mit der sie dann ggf. auch die hohen Rücklagen rechtfertigen. Tatsächlich wird aber selbst wirtschaftliche Not dann im Einzelfall nicht anerkannt. Vor einigen Monaten sollte in bei einer anderen Kollegin zunächst sogar der Bezug von Hartz-IV-Leistungen als Beleg für wirtschaftliche Not nicht anerkannt werden. Hier hatte allerdings die Intervention des bffk Erfolg.Das zweite Beispiel kommt aus einem IHK-Bezirk in Norddeutschland, in dem der bffk aktuell einen Kollegen unterstützt. Die Beiträge von 1999 bis 2007 will die IHK hier vollstrecken lassen. Deutlich über 3.000,00 € will man beitreiben. Beim Blick in die Akten wird erstaunliches deutlich. Denn von den insgesamt neun Beitragsjahren, die zur Vollstreckung anstehen, sind 6 Jahre längst verjährt. Der Hinweis an den entsprechenden Sachbearbeiter bei der IHK hat diesen zwar ganz offensichtlich nachdenklich werden lassen. Einer Aussetzung der Vollstreckung bis zur Klärung war aber dennoch nicht zu erreichen.