Bundesverband für freie Kammern e.V. Kammerzwang - Bundesverfassungsgericht will 2017 entscheiden

24.02.2017

Kammerzwang - Bundesverfassungsgericht will 2017 entscheiden

Es ist gar keine Frage, dass es keine Übertreibung ist, wenn man die laufende Prüfung des Kammerzwangs in den IHKn durch das Bundesverfassungsgericht als historischen Erfolg bezeichnet. Denn eine vergleichbare Überprüfung hat es seit 1962 nicht gegeben. Keine Frage ist aber auch, dass dieser historische Erfolg sich je nach dem Ergebnis dieser Verfahren auch noch in eine historische Niederlage wandeln kann. Denn offiziell hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde noch nicht zur Entscheidung angenommen und auch im Falle einer Annahme ist durchaus ein abweisendes Urteil möglich.

Für eine Entscheidung noch in diesem Jahr sprechen aber alle Zeichen. Für das schriftliche Anhörungsverfahren im Jahr 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht eine relativ knappe Frist gesetzt. Konsequenterweise fanden sich die beiden Verfahren dann in der Jahresvorausschau 2015, wo die für das Jahr geplanten Entscheidungen aufgelistet waren. Indes blieb ein Beschluss oder Urteil aus. Im Jahr 2016 war dann aus Karlsruhe gar nichts mehr zu hören. In der nun veröffentlichten Vorausschau für das Jahr 2017 aber sind die beiden Verfahren wieder gelistet und es darf als wahrscheinlich gelten, dass diese nun auch wirklich zum Abschluss kommen. Die Spekulationen über die mögliche Entscheidung schießen dabei ins Kraut. Wir wollen uns daran nicht beteiligen.

Bemerkenswert aber ist die folgende Entwicklung. Bisher haben sowohl die Kammern als auch Verwaltungsgerichte keinen Zweifel daran gelassen, dass der Kammerzwang so selbstverständlich rechtlich verankert ist, dass auch die angekündigte Überprüfung durch das Bundesverfassungsgsericht zu keinem anderen Ergebnis kommen würde. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat nun aber in mehreren Verfahren gegen die IHKn Sruttgart und Heilbronn auf Anregung bzw. im Einverständnis mit den beklagten IHKn die Verfahren mit der Begründung ruhend gestellt bzw. ausgesetzt, dass zunächst die grundsätzliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes abzuwarten sei. Diese Entscheidung wurde sogar gegen den Willen einiger Kläger ausgesprochen, deren Klagen sich ja "nur" gegen eine rechtswidrige Vermögensbildung richtete. So ganz sicher sind sich wohl weder die IHKn noch die Gerichte.