Bundesverband für freie Kammern e.V. Maßlose Vergütung von IHK-Geschäftsführern kein Naturgesetz

07.05.2018

Maßlose Vergütung von IHK-Geschäftsführern kein Naturgesetz

Nicht zuletzt die maßlose (Selbst-)Bedienung der IHK-Spitzenfunktionäre trägt zur Kritik an den Kammern bei. Insbesondere in den IHKn und berufsständischen Kammern werden Gehälter und Aufwandsentschädigungen bezahlt, die dem Aufwand und der Verantwortung nicht gerecht werden (am Ende werden hier kleine Behörden verwaltet) und das gesetzliche Gebot eines wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltens mit Füßen treten.

Erinnert sei hier an die auch in Kammerkreisen als skandalös empfundene Vergütung des ehemaligen Hamburger Hauptgeschäftsführers, Schmidt-Trenz, der unter Berücksichtigung aller Nebenleistungen jährlich mehr als 600.000,00 Euro erhielt. Aber auch der Fall des amtierenden Kölner IHK-Hauptgeschäftsführers, der sich sein ohnehin üppiges Jahresgehalt von 180.000,00 Euro durch eine zusätzliche Jahresprämie von 140.000,00 Euro flankieren lässt, illustriert die Maßlosigkeit einer Funktionärskaste, die sich von ihrer Mitgliedschaft weit entfernt hat. Auch wenn die Kasseler IHK-Chefin mit ihren rd. 240.000,00 Euro da vergleichsweise bescheiden daherkommt, muss man auch hier die Frage stellen, inwieweit eine solche Vergütung für die Leiterin einer kleinen Behörde ohne jedes unternehmerische Risiko angemessen ist. Beim Blick auf die Details zeigt sich zudem, dass von wirklicher Bescheidenheit in Kassel auch keine Rede sein kann. Denn alleine die IHK Köln hat mehr als doppelt so viele Mitglieder und entsprechend mehr als doppelt so hohe Erträge wie die IHK Kassel-Marburg. Bezogen auf Mitgliederzahl und Gesamterträge verdient die Kasseler IHK-Chefin deutlich mehr als ihr höchst unbescheidener Kollege in Köln.

Dass solche Gehälter in der Kammerorganisation, die sich gerne mit der Wirtschaft vergleicht, wenn es um die Rechtfertigung dieser Maßlosigkeiten geht, nicht selbstverständlich sein müssen, zeigt eindrucksvoll der Fall Hamburg. Die neue Kammerführung hat ihr Wahlversprechen rasch umgesetzt und das Gehalt der neuen Hauptgeschäftsführerin auf das (immer noch üppige) Niveau der Vergütung des Hamburger Wirtschaftssenators begrenzt. Würde sich beispielsweise die Vergütung der Kasseler Hauptgeschäftsführerin im Hinblick auf Mitgliederzahl und Ertrag an dem Hamburger Vorbild orientieren, so wären nur noch rd. 90.000,00 Euro (bezogen auf die Mitgliederzahl) bzw. rd. 60.000,00 Euro (bezogen auf die Erträge) fällig. So gesehen ist die Forderung einer Gehaltsgrenze von jährlich 120.000,00 Euro, die die Kasseler Wahlinitiative für die kommende IHK-Wahl erhebt, geradezu großzügig.

Der Präsident des Baden-Württembergischen Industrie- und Handelskammertages e.V. erklärte auf einer Veranstaltung der Mittelstandsvereinigung der CDU, dass man dort eine deutliche Absenkung/Begrenzung der Gehälter anstrebe. Auf eine Umsetzung darf man gespannt sein.

Die Privilegien der Selbstverwaltung müssen einer Eingriffsmöglichkeit des Gesetzgebers dabei nicht im Wege stehen, wie sich am Beispiel der gesetzlichen Krankenkassen zeigt. Schon seit 2013 stehen dort gemäß § 35a Abs. 6 a SGB IV der Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines Vorstandsdienstvertrags unter dem Vorbehalt der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Bisher hat eine aktive Kammerlobby gegenüber einer ängstlichen Politik zu verhindern gewusst, dass vergleichbare Regelungen auch für die Kammerorganisation gelten. Sachliche Gründe dafür sind nicht bekannt. Wer auf Selbstreinigungskräfte der Kammerorganisation wie in Hamburg und möglicherweise auch in Baden-Württemberg setzt, nimmt in Kauf, dass die maßlose Selbstbedienung auf Kosten der Zwangsmitglieder noch jahrelang fortgesetzt wird, wenn sie denn überhaupt beendet wird.