Bundesverband für freie Kammern e.V. Fragen und Antworten zum Umgang mit den Beitragsbescheiden der Pflegekammer Schleswig-Holstein

WIE UMGEHEN MIT DEN BEITRAGSBESCHEIDEN DER PFLEGEKAMMER Schleswig-Holstein?Fragen und Antworten - Stand Juni 2020 - © www.bffk.deWir haben die FAQ nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine anwaltlich Beratung können sie nicht ersetzen.


1. Was sind das für Bescheide?
Es handelt sich hier um die Beitragsbescheide für das Jahr 2020. 2. Welche Bedeutung haben diese Bescheide?
Es handelt sich um einen sogenannten Verwaltungsakt. Der Inhalt – hier die Beitragsveranlagung – wird rechtskräftig, wenn keine Reaktion (kein Widerspruch – siehe Punkt 4) erfolgt3. Erstbescheid – Selbsteinstufung – Zweitbescheid / Was soll das alles?
Die Pflegekammer hat festgelegt, dass alle, die keine Selbsteinstufung einreichen, nach dem "Basistarif" mit 119 € veranlagt werden. Sollte nach dem Erhalt eines Bescheides innerhalb der Widerspruchsfrist (1 Monat) die Selbsteinsrugung noch vorgelegt werden, wird der Beitrag noch auf die tatsächlichen Einkommensverhältnisse angepasst.4. Ich will mich wehren, ich will nicht zahlen – wie geht das?
Das einzig wirksame Rechtsmittel ist der Widerspruch (siehe Rechtsmittelbelehrung auf dem Bescheid). Wenn der Widerspruch abgelehnt wird, muss geklagt werden. Einen Widerspruch sollte nur erheben, wer auch bereit ist, zu klagen. Denn mit einem abgelehnten Widerspruch wird zusätzlich eine Gebühr erhoben. Wer dann das Verfahren beendet, muss zusätzlich zum Beitrag auch noch die Widerspruchsgebühr bezahlen.5. Ich will mich wehren. Welche Fristen muss ich beachten?
Die Frist zur Einreichung eines Widerspruchs läuft einen Monat nach Zustellung eines Bescheides ab. Als Faustregel kann gelten: Briefdatum + 3 Tage + 1 Monat. Am Tage des Fristablaufs muss der Widerspruch bei der Kammer eingegangen sein. Der Widerspruch muss per Brief (Einschreiben) oder Fax erhoben werden. Eine Mail reicht nicht!6. Ich überlege einen Widerspruch – womit könnte ich das begründen?
Es gibt drei mögliche Ansatzpunkte für eine mögliche Klage:

  • Grundsätzliche Ablehnung des Kammerzwanges. Es sollte nicht völlig ausgeschlossen werden, dass am Ende das Gesetz sich doch als verfassungs- oder europarechtswidrig herausstellt. Die Aussichten sind aber sehr sehr durchwachsen. Erste Versuche in Rheinland-Pfalz und Niedersachsen sind bereits gescheitert.
  • Ich habe zwar mal eine Pflegeausbildung gemacht, arbeite aber nicht mehr in der Pflege. Hier sind die Aussichten für eine erfolgreiche Klage besser. Zwar hat auch hier das Niedersächsische OVG eine Klage abgewiesen. In vielen Einzelfällen wird hier aber ein Erfolg möglich sein.


7. Ich will mich wehren. Womit muss ich rechnen?

  • Zeit. Die Kammer wird sich durch alle Instanzen wehren. Verwaltungsgerichtsverfahren ziehen sich über viele Jahre. In der Zwischenzeit kann es neue Bescheide geben.
  • Geld. Das Kostenrisiko beträgt für das Widerspruchsverfahren maximal 50,00 Euro. In der ersten Instanz einer Klage (ohne eigene/n Anwalt/Anwältin) sind es dann weitere ca. 263,00 Euro. In der Zweiten Instanz (hier muss man sich eine/n Anwalt/Anwältin nehmen) sind das dann schon knapp 500,00 Euro. Und in der dritten Instanz liegt das Kostenrisiko dann schon bei rd. 630,00 Euro. Dies alles vorausgesetzt der Streitwert liegt unter 500,00 Euro und man findet ab der zweiten Instanz eine/n Anwalt/Anwältin, die nach der Gebührenordnung arbeitet.


8. Wenn ich mich wehre, was sollte ich beachten?
Völlig unabhängig von den Chancen sind langjährige Widerspruchs- und Gerichtsverfahren nichts für jede*n. Daher sollte man sich gut überlegen, ob ein solcher Prozess – als Begleiter für einige Jahre – das richtige ist.
Wer sich rechtlich wehrt, sollte das nur tun, wenn er/sie auch bereit ist durch alle Instanzen zu gehen. Nach der ersten Instanz oder noch im Gerichtssaal einzulenken, produziert nur Kosten und Urteile, auf die sich die Kammer dann berufen kann.
Hinter einer Klage sollte also fachlich, finanziell und mental ein Netzwerk stehen. Hinsichtlich der Finanzen kann das eine Rechtsschutzversicherung oder die Gewerkschaft sein. Mental und fachlich können das die Bündnisse und Verbände sein, die bereits jetzt aktiv gegen den Kammerzwang aktiv sind.ALLEINGÄNGE BEI KLAGEN GEGEN KAMMERN SCHEITERN FAST IMMER!
9. Was hilft nichts?
Ärger, Wut und Zorn – und Zahlungen unter „Vorbehalt“.