05.01.2021
Gesetzentwurf zu Abschaffung der Pflegekammer Niedersachsen - Stellungnahme der Kammer rechtswidrigErneut hat das Verwaltungsgericht Hannover einen Verstoß der Pflegekammer Niedersachsen gegen die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich öffentlicher Äußerungen festgestellt.
Mit Beschluss vom 04. Januar 2021 hat das Gericht zur Stellungnahme, die die Pflegekammer zum Gesetzentwurf über ihre eigene Abschaffung abgegeben hatte, geurteilt:„Die beschließende Kammer [hier: das Verwaltungsgericht] erachtet die gesamte Stellungnahme vom 25. November 2020 als unzulässige Äußerung; daher steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Unterlassung der Verlautbarung und deren Zurückziehen aus dem Gesetzgebungsverfahren durch deren Widerruf zu.“ Mit Unterstützung des bffk hat ein Mitglied der Pflegekammer gegen die Abgabe dieser Stellungnahme zum Gesetzentwurf geklagt. Begründet wurde die Klage damit, dass die Pflegekammer erneut die Verfahrensregeln zur Abgabe von grundsätzlichen Stellungnahmen verletzt hat und sich zum wiederholten Male auch höchst einseitig geäußert hat und damit ihre Verpflichtung, die Meinung der Mitgliedschaft in ihrer ganzen Vielfalt wiederzugeben, verletzt hat. Das Verwaltungsgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. In seltener Deutlichkeit hat das Verwaltungsgericht der Pflegekammer dabei ins Stammbuch geschrieben:
„Schließlich stellen sich die Rechtsverstöße, die dieser Stellungnahme anhaften, in dieser Konstellation als besonders schwerwiegend dar: Die Antragsgegnerin hat die Stellungnahme am 25. November 2020 veröffentlicht. Sie hat damit sehenden Auges gegen rechtliche Vorgaben verstoßen sowie die Rechte der Antragstellerin ein weiteres Mal verletzt. Zum Zeitpunkt der Weiterleitung hatten sowohl die beschließende Kammer als auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht auf ein einstweiliges Rechtschutzersuchen der Antragstellerin eine zuvor veröffentlichte Pressemitteilung der Antragsgegnerin, in der diese ebenfalls für ihren Fortbestand eintrat, unter ande-rem wegen fehlender Sachlichkeit beanstandet und deren Entfernung von der Home-page angeordnet. Dass diese Mängel auch der nunmehr verfahrensgegenständlichen Stellungnahme anhaften, war für die - anwaltlich vertretene - Antragsgegnerin ohne weiteres erkennbar.“Man darf gespannt sein, ob die Kammerfunktionäre nun endlich lernen, oder ob tatsächlich nochmals der Versuch unternommen wird, mit fremden (öffentlichen) Gelder auch diesen Beschluss anzugreifen.