Bundesverband für freie Kammern e.V. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof verpasst HWK Schwaben eine schallende Ohrfeige

16.11.2021

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof verpasst HWK Schwaben eine schallende Ohrfeige Fast 6 Jahre dauerte der Rechtsstreit von zwei Handwerkern aus dem Bezirk der HWK Augsburg, die sich mit Unterstützung des bffk gegen die Beitragsveranlagung der HWK Augsburg für das Jahr 2016 zur Wehr gesetzt haben.
In der ersten Instanz wies das Verwaltungsgericht Augsburg diese Klagen im März 2018 tatsächlich ab. Die Kläger aber vertrauten auf die Sachkunde des bffk und gingen in die Berufung. Am 08. November 2021 hat nun der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine klare Entscheidung getroffen. Die Klagen sind erfolgreich. Die Urteile des Verwaltungsgerichtes Augsburg wurden aufgehoben. Die Beitragsveranlagung der HWK Augsburg für das Jahr 2016 war rechtswidrig. Wirklich überraschend kommt die Entscheidung dabei nicht. Denn im Laufe des Berufungsverfahrens musste die HWK Augsburg zugeben, dass sie erstinstanzlich gegenüber dem Gericht falsche Angaben gemacht hatte. Am Ende kam es selbst darauf nicht mehr an. Der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof zerlegt in seinem Urteil die Rechtfertigung der HWK zur Rücklagenbildung nach Strich und Faden.
Man hätte noch Verständnis dafür haben können, dass die Wirtschaftsführung für das Jahr 2016 nicht den rechtlichen Anforderungen gerecht wurden. Denn die klarstellende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur (un-)zulässigen Rücklagenbildung in den Kammern erging erst später. Vorbei ist es mit dem Verständnis aber spätestens dann, wenn Kammerfunktionäre ihr rechtswidriges Handeln einerseits durch falsche Angaben zu vertuschen suchen und sie dann andererseits teure Anwälte beauftragen, die gegen klare gesetzliche Bestimmungen und eine ebenso klare Rechtsprechung über Jahre solche Verfahren betreiben. Die immens hohen Verfahrenskosten, die über die lange Prozessdauer entstanden sind, gehen natürlich nicht auf Kosten dieser  Kammerfunktionäre, sondern werden ganz selbstverständlich über die Zwangsbeiträge finanziert.Link zum Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes