28.05.2010
Bundesverwaltungsgericht verhandelt "allgemeinpolitisches Mandat"
2004 hat bffk-Geschäftsführer Kai Boeddinghaus als Unternehmer gegen Passagen eines sogenannten "industriepolitischen Grundsatzpapieres"; welches die IHK Kassel gemeinsam mit den anderen hessischen IHKn herausgegeben hat geklagt. Insbesondere Äußerungen zum Thema Studiengebühren, Ganztagsschulen und Atomkraft waren nach seiner Ansicht so allgemeinpolitisch, dass sie eine zwangskörperschaft öffentlichen Rechts wie einer Kammer nicht zuständen. Immerhin werden solche Äußerungen dann ja im Namen jedes einzelnen Mitgliedes abgegeben. Während das Verwaltungsgericht Kassel die Klage noch vollumfänglich abwies und auch eine Revision zunächst nicht zuließ, sah das der hessische Verwaltungsgerichtshof sehr anders. Anfang 2009 gab er der Klage von Boeddinghaus in immerhin 5 von 10 Punkten Recht und ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung ausdrücklich die Revision zu. Über diese verhandelt nun das Bundesverwaltungsgericht und hat dafür den
23. 06. 2010 um 14:00 Uhr
Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, Sitzungssaal V, Zimmer 2.032
bestimmt.
Bemerkenswert an der Argumentation der Kammer ist dabei das folgende. Einerseits gesteht man zu, dass ein allegmeinpolitisches Mandat nicht gerechtfertigt ist. Andererseits beruft man sich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgericht, in dem den Kammern das Recht auf Äußerungen zugestanden wird, wenn "wirtschaftliche Belange nur am Rande berührt sind". Dazu kommt ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg, in welchem festgelegt wurde, es käme auf den Gesamtkontext an, einzelne Passagen herauszugreifen sei nicht zulässig. Komplett wird die Argumentationskonstruktion, indem die Kammer im Zusammenhang mit den Studiengebühren von der "optimalen Ausschöpfung des Humankapitals" fabulierte. In der Summe bedeutet dies, dass es das allgemeinpolitische Mandat de jure zwar nicht gibt, de facto aber sehr wohl, weil auf diesem Hintergrund keinerlei Beschränkungen greifen.
Der Verwaltungsgerichtshof in Kassel sah durchaus die Notwendigkeit, den kammern insgesamt und der IHK Kassel im Besonderen Beschränkungen aufzuerlegen. Es ist zu hoffen, dass auch das Bundesverwaltungsgericht dem unbeschränkten Mitteilungsdrang der Kammern Grenzen setzen wird.