Bundesverband für freie Kammern e.V. Bundesverwaltungsgericht setzt IHK klare Grenzen

04.05.2011

Bundesverwaltungsgericht setzt IHK klare Grenzen 

Jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht die schriftliche Begründung für das Urteil vom 23. 06. 2010 gegen die IHK Kassel vorgelegt.
Diese Begründung geht über das Erwartete erfreulich hinaus. So hat das Bundesverwaltungsgericht zwar das Recht der Kammern, sich im Hinblick auf die Interessenvertretung auch überregional zusammen zu schließen, bejaht (dies betrifft die Bundesländer aber auch den DIHK), hat aber ausdrücklich festgestellt, "...dass durch einen solchen Zusammenschluss die Kompetenzen der Beklagten nicht erweitert werden..." dürfen. Und das Bundesverwaltungsgericht hat festgeschrieben, dass auch für die Äußerungen solcher Zusammenschlüsse gilt, dass die satzungsgemäßen Verfahren im einzelnen Kammerbezirk Gültigkeit haben. Angesichts der Tatsache, dass der DIHK und die Zusammenschlüsse der Länder regelhaft sich zu Wort melden, ohne dass die entsprechenden Themen in den einzelnen IHKn diskutiert und beschlossen wurden, ist dies eine einschneidende Einschränkung des Mitteilungsbedürfnisses der Kammerorganisation.
Weiterhin hat das Gericht den Kammern hinsichtlich des „Wie“ der Äußerungen deutliche Beschränkungen auferlegt.  Da die Kammern eben keine reine Interessenvertretung sein dürfen, müssen sie bei ihren Aktivitäten ein höchstmögliches Maß an Objektivität walten lassen. Ggf. verlangt sind dem Urteil zu Folge auch die Darstellung von Minderheitenvoten. Polemik und Zuspitzung widerspricht dem gebot der Zurückhaltung urteilt das Bundesverwaltungsgericht. Dies dürfte in der Konsequenz auch bedeuten, dass eine aktive Beteiligung von IHKn in Bürgerinitiativen o.ä. Mit dem Gebot der Zurückhaltung und Mäßigung nicht im Einklang steht. Im Hinblick auf dieses Mäßigungsgebot hat das Bundesverwaltungsgericht beim Thema Kernenergie ausdrücklich festgestellt, dass die ultimative Forderung der IHK nach dem „Ausstieg aus dem Ausstieg“ nicht die notwendige Objektivität wahrt. Auch und gerade, weil es sich hier auch um ein in der Wirtschaft umstrittenes Thema handelt, „...hätte die Beklagte zu dieser Forderung auch abweichende Auffassungen und gegebenenfalls deren Auswirkungen darlegen müssen.“

Da das Gericht zudem die Ermittlung des Gesamtinteresses primär der Vollversammlung einer IHK zuordnet, dürften die publizistischen Alleingänge der Kammerfunktionäre, die gelegentlich auch als publizistische Amokläufe daher kamen, der Vergangenheit angehören. Ein wichtiger Hinweis findet sich auch in der Feststellung, dass die Ermittlung des Gesamtinteresses den Vollversammlungen obliegt. Dies nämlich macht deutlich, dass nicht automatisch jede Abstimmung in einer Vollversammlung gleichbedeutend ist mit der erforderlichen ausgleichenden und abwägenden Ermittlung dieses Gesamtinteresses. Vielmehr ist es Aufgabe der Vollversammlung sicher zu stellen, dass vor einer möglichen Entscheidung eine entsprechende nachvollziehbare Erhebung der unterschiedlichen Meinungen in der Mitgliedschaft stattgefunden hat.

Obwohl das Gericht den umstrittenen Passus einer bisherigen Entscheidung, Kammern dürften sich auch dann äußern, wenn wirtschaftliche Belange nur am Rande berührt seien, bestärkt hat, hat es dennoch auch inhaltlich neue Grenzen gesetzt. Hatte die IHK Kassel nämlich mit der Einführung des Begriffes „Humankapital“, dessen optimale Ausschöpfung durch Studiengebühren befördert würde, eine Bezug zur Wirtschaft hergestellt, so hat das Bundesverwaltungsgericht diesem Trick einen Riegel vorgeschoben. Wenn „.... die Begründung (…) nur allgemeine bildungspolitische Argumente...“  anführt und „... diese letztlich auch für die Wirtschaft von Belang sind....“ , so reicht dies nicht aus, „….um eine Kompetenz der Industrie- und Handelskammer zu begründen..“ stellt das Gericht unmissverständlich fest.

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