04.02.2016
Bundesverwaltungsgericht urteilt gegen IHK-Vermögen
Seitdem der bffk im Jahre 2009 mit den Recherchen zur Vermögensbildung in den Kammern begonnen hat, ist diese auch zum Thema von Anfechtungsklagen vor Verwaltungsgerichten geworden. Bevor erstmals mit dem Verwaltungsgericht Koblenz hier eine wirkliche Aufklärung stattfand, an deren Ende dann für die klagende Firma auch ein erfreuliches Urteil kam, gab es viele Niederlagen. In den meisten Fällen ließen sich die Verwaltungsgerichte schon auf eine wirkliche Prüfung des Sachverhaltes nicht ein, weil dem angeblich der große „Gestaltungsspielraum“ der Kammern im Rahmen der Selbstverwaltung entgegenstehen würde.Worauf es wirklich ankommt hat hellsichtig das VG Koblenz im Urteil vom November 2013 formuliert: schon unter dem Gesichtspunkt eines effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG könnten sich die Kammern einer gerichtlichen Prüfung nicht entziehen. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 09. Dezember 2015, deren Begründung nun bekannt wurde, diesen Überprüfungskompetenz der Gerichte nachdrücklich und explizit unterstrichen. Damit ist die Tür geöffnet, die Rücklagenbildung der Kammern durch die Gerichte genau ins Auge zu nehmen.
Vor der Rücklagenbildung steht das Gebot der Schätzgenauigkeit
Einen zweiten Grundsatz hat das Bundesverwaltungsgericht nachdrücklich formuliert und damit den Forderungen, die bisher erfolglos vor den Gerichten erhoben wurden, entsprochen: zum Gebot der Haushaltsklarheit, so das Bundesverwaltungsgericht gehöre auch das Gebot der Schätzgenauigkeit. Natürlich dürften sich Prognosen auch mal als falsch erweisen. Aber ohne sachlich nachvollziehbare Kriterien sei die Bildung von Rücklagen rechtswidrig, da dies nicht mehr einer Vorsorge zur Aufgabenerfüllung entspreche, sondern eine Vermögensbildung darstelle.Damit hat hat das Bundesverwaltungsgericht der Revision der Klägerin, einem bffk-Mitglied vom Niederrhein vollumfänglich entsprochen. Angesichts der Tatsache, dass nach Einschätzung des bffk alle Wirtschaftskammern regelhaft in pauschalierter Form und ohne jede Risikoabschätzung vornehmen, hat das Urteil Auswirkungen auf alle IHKn und HWKn. Insbesondere dürften mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes nun alle anhängigen Klagen (bundesweit ca. 50) zugunsten der Kläger entschieden sein. (BVerwG vom 09. Dezember 2015 – 10 C 6.15)