Bundesverband für freie Kammern e.V. IHK Stuttgart muss einlenken - Einmischung ging zu weit

20.03.2017

IHK Stuttgart muss einlenken - Einmischung ging zu weit

Bisher drehten sich Auseinandersetzungen um öffentliche Äußerungen der IHKn um demokratisch nicht abgestimmte Positionen zu wirtschaftspolitischen Themen oder allegmeinpolitische Äußerungen der IHKn, die diesen kraft Gesetz nicht zustehen.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zur Limburger Erklärung aus dem Jahr 2010 hat hier den Kammern klare - und in der Tat auch einschränkende - Vorgaben zur Öffentlichkeitsarbeit gemacht. Dazu gehören die Pflicht zur größtmöglichen Zurückhaltung, die Pflicht vor solchen Äußerungen in den Gremien entsprechende Positionen zu beschließen und die Pflicht, in den Äußerungen Minderheitenpositionen zu berücksichtigen.

Mit dem Einzug von Kammerkritikern in die Vollversammlungen diverser IHKn gab es aber auch zunehmend Einmischungen von IHK-Funktionären im Namen der IHK in Binnenkonflikte im Ehrenamt. Eine solche Einmischung - die einseitige Parteiname der IHK Stuttgart im Konflikt mit den Mitgliedern der kammerkritischen Kaktus-Initiative - brachte der IHK Stuttgart nun eine Klage ein. Vor Gericht wurde rasch deutlich, dass die Position der IHK, dass öffentliche Äußerungen zu solchen Binnenkonflikten ungeachtet der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Regeln zulässig sind, nicht haltbar ist. Da es dem Kläger - bffk-Mitglied Klaus Steinke - nicht darum ging zu gewinnen, sondern im Sinne der Ziele der Kaktus-Initiative die IHK auf rechtskonformes Handeln zu beschränken, hat er auf Anregung des Gerichtes einen Vergleichsvorschlag gemacht, dem sich die beklagte IHK Stuttgart nach kurzer Beratung fügte.

Vergleich - IHK StuttgartDanach verpflichtet sich die IHK, zukünftig ohne Beratung und Beschlussfassung in den zuständigen Gremien auf Äußerungen zu solchen Binnenkonflikten zu verzichten. Gleichzeitig gesteht die IHK zu, dass es solche Beratung und Beschlussfassung vor den strittgen Äußerungen nicht gab. Außerdem erklärte die IHK die Kostenübernahme. Der letzte Punkt aber entlastet zwar den Kläger individuell, verweist aber ansonsten auf ein Ärgernis. Die IHK-Funktionäre gehen ohne eigenes wirtschaftliches Risiko in solche Prozesse. Am Ende zahlen immer die IHK-MItglieder. Im vorliegenden Fall hat die IHK wiederum die Anwaltskanzlei beauftragt, die schon in Hamburg mit geradezu obszönen Honorarforderungen im Einsatz war.

Dennoch kann das Verfahren als Erfolg gewertet werden, weil sich der Kläger mit dem Anspruch auf eine Einschränkung der Öffentlichkeitsarbeit der IHK im wesentlichen durchsetzen konnte.