Bundesverband für freie Kammern e.V. Beitragsbescheide der Handelskammer Hamburg mit brisantem Fehler

22.08.2018

Beitragsbescheide der Handelskammer Hamburg mit brisantem Fehler

Keiner hat geglaubt und und keiner konnte glauben, dass ein festgefahrener Tanker wie die Handelskammer Hamburg nur durch frischen Wind wieder flott gemacht und auf den richtigen Kurs gebracht werden könnte. Insofern waren die ersten Anfeindungen, denen sich die neue Führung nach dem Wahlerfolg der Reformer ausgesetzt sah, der durchsichtige Versuch der abgewählten Funktionärsgarde, dem Neuanfang reichlich Knüppel zwischen die Beine zu werfen.

Sicherlich gab es in dem bisherigen Verlauf auch tatsächlich Ansatzpunkte für Kritik (z.B ein Auswahlprozess für eine neue Hauptgeschätfsführung, der im Hinblick auf den Mangel an Demokratie und Transaprenz sich kein bisschen von den alten Zuständen unterschied). Andererseits hat das Plenum der Handelskammer schon mit dem ersten Haushalt eine Reform der Beitragsveranlagung beschlossen, die zu einem deutlichen Mehr an Beitragsgerechtigkeit geführt hat. Dass dies von einem unwilligen - teils unfähigen - Hauptamt gar nicht oder wenig nach außen kommuniziert wird, hat auch damit zu tun, dass die Reformer im Hauptamt der Handelskammer bis heute keine sichtbare Unterstützung haben.

Beitragsbescheid HK HH - 2018Mit dem Versand der Beitragsbescheide im August 2018 hat dieses Hauptamt nun nachdrücklich gleichermaßen seine Inkompetenz und seine mangelnde Reformbereitschaft unter Beweis gestellt. Denn in der rechtlichen Belehrung der Bescheide taucht kaum verändert ein "Vorläufigkeitsvermerk" auf, den die alte Kammerführung nach dem verlorenen Prozess um die rechtswidrige Vermögensbildung dort im Jahr 2016 aufgenommen hatte. Man wollte sich damals so vor einer Welle von Widersprüchen schützen. In dem Vorläufigkeitsvermerk wird auf zwei laufende Verfahren beim Oberverwaltungsgericht verwiesen, deren Ausgang zu einer - möglicherweise auch rückwirkenden - Anpassung der Beiträge führen könnte.

Tatsächlich aber ist eines der dort angegebenen Verfahren mittlerweile längst rechtskräftig zugunsten des Klägers abgeschlossen (5 Bf 213/12). Und hinsichtlich des anderen Verfahrens ist ein Einlenken der Handelskammer seit Wochen überfällig, weil die Sachlage sich von dem bereits abgeschlossenen Fall nicht wesentlich unterscheidet. Die Frage nach den möglichen oder notwendigen Konsequenzen - millionenschweren Erstattungen an die Mitglieder - ist seitdem eines der wichtigsten Themen der Handelskammer. Denn diese sieht sich einerseits berechtigten Erstattungsansprüchen ausgesetzt und muss gleichzeitig die erheblichen Altlasten - insbesondere bei den Pensionen - finanzieren, die die abgewählten Kammerfunktionäre hinterlassen haben. Dieser Themenkomplex ist so hochbrisant, dass von einem kleinen Fehler hier keine Rede sein kann. Entweder hat da jemand furchtbar geschlafen und/oder hier wurde vorsätzlich falsch formuliert oder ein solcher Fehler durchgewinkt. Die Verantwortung dafür tragen die immer noch aktiven alten hauptamtlichen Funktionäre in der Rechts- und Zentralabteilung, die neue Hauptgeschäftsführerin und sicher auch das Präsidium, das hier dem Hauptamt nicht genug auf die Finger geschaut hat. Zu den Versäumnissen der neuen ehrenamtlichen Kammerführung gehört dabei sicherlich, nicht auch im Hauptamt für kompetente Köpfe gesorgt zu haben, die eine Kammerreform umsetzen wollen und können. In der Verantwortung von jemandem, der sich den Zielen der Wahlinitiative "Die Kammer sind WIR!" verpflichtet fühlt, hätten solche Bescheide das Haus sicher nicht verlassen.

Wer für diese Bescheide im August 2018 die Verantwortung trägt, will die Reform nicht oder interessiert sich nicht für eine wirkliche Veränderung. Das eine ist so brisant wie das andere, denn Dummheit und/oder Sabotage schaden der Reform in gleicher Weise. Angesichts der hohen Bedeutung des Themas kann von einem kleinen Flüchtigkeitsfehler jedenfalls keine Rede sein.

Anmerkung am 23. 08. 2018

Die Kammerführung legt Wert auf die Feststellung, dass der Vorläufigkeitsvermerk durchaus nach Abschluss des Verfahrens angepasst worden sei. Wir haben daher im obigen Text die Formulierung "unverändert" durch in "kaum verändert" ersetzt. Fakt ist und bleibt, dass in dem Vorläufigkeitsvermerk der Eindruck erweckt wird, dass das Verfahren 5 Bf 213/12 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Und dies ist schlicht falsch. Aus der Empfängersicht hat sich der Vorläufigkeitsvermerk nicht verändert. Wenn die Kammerführung nun betont, hier ganz bewusst vorgegangen zu sein, so muss tatsächlich von einem vorsätzlichen Handeln ausgegangen werden. In dieser Form ist das gegenüber den normalen Kammermitgliedern schlicht unredlich. Wir dokumentieren hier die Unterschiede der alten und neuen Version:

Vorläufigkeitsvermerk - alt/neu HK HH AUG18