14.01.2019
Rechtswidriges Vermögen – HWK Flensburg muss nachgeben
Auch die HWK Flensburg hat trotz professoralem Rechtsbeistand das Unmögliche nicht möglich machen können. Vor dem Verwaltungsgericht in Schleswig sah sich die Kammer nach deutlichen rechtlichen Hinweisen des Gerichts gezwungen, den von bffk-Mitglied Edgar Lehmann beklagten Beitragsbescheid für das Jahr 2011 aufzuheben. Man mag den Kammern ja zugestehen, dass ihnen bei der Aufstellung der Haushalte vor der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahr 2015 die besonderen Anforderungen, die das Leipziger Gericht formuliert hat, nicht im Detail bekannt sein konnten. Die Art und Weise wie die Kammern seitdem aber unterstützt von teuersten Anwälten versuchen, die Versäumnisse zu bemänteln und gegenüber den eigenen Mitglieder rechthaberisch zu verteidigen, ist unverantwortlich. Denn auch diese teuren Anwälte können diese Versäumnisse nicht ungeschehen machen.
Das galt auch heute für die Handwerkskammer Flensburg. Nein, eine auf Tatsachen gründende Prognose für die Bildung der verschiedenen Rücklagen lag der Vollversammlung der Handwerkskammer Flensburg nicht vor. Und so hat diese Vollversammlung den Rücklagenbedarf eben auch nicht sachgerecht abgeschätzt. Im Ergebnis ist so eine Rücklagenbildung dann rechtswidrig. Warum bei einer solchen Ausgangslage immer noch Mitgliedsbeiträge der Zwangsmitglieder in Gerichtsverfahren verpulvert werden, lässt sich nur damit erklären, dass die Kammerfunktionäre weder für die Versäumnisse im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Vermögensbildung noch für die Verschwendung von Kammergeldern in aussichtslosen Gerichtsverfahren geradestehen müssen.