02.04.2019
Zwangsgebühren für Nicht-Innungsmitglieder rechtswidrigDas Verwaltungsgericht Trier hat nun seine Entscheidung zu den Zwangsgebühren für Nicht-Innungsmitglieder veröffentlicht. In mindestens zwei Kreishandwerkerschaften im HWK-Bezirk Trier werden von Nicht-Innungsmitglieder seit 2017 sogenannte „Lehrlingsbetreuungsgebühren“ erhoben. Gegen eine solche Zwangsgebühr hat sich die Bäckerei Wildbadmühle mit Unterstützung des bffk gewehrt. Das nun veröffentlichte Urteil gibt der Klage auf der ganzen Linie Recht. Danach war die Gebührenerhebung schon deswegen rechtswidrig, weil ihr keine individuell zurechenbare Gegenleistung gegenüber steht.
Das Gericht hat im Sinne der erhobenen Klage auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes festgestellt. Tatsächlich können nämlich insbesondere für größere Betriebe mit vielen Auszubildenden die Kosten für diese Lehrlingsbetreuungsgebühr höher ausfallen als die Kosten für die Innungsmitgliedschaft, bei der die Lehrlingsbetreuung schon enthalten ist.
Das Gericht ist aber auch dem Argument gefolgt, dass eine pauschale Gebührenerhebung durch die Kreishandwerkerschaft über alle Gewerke rechtswidrig ist. So dürfen allgemeine Kosten der Innungen und Kreishandwerkerschaften ebenso wenig auf Nicht-Innungsmitglieder umgelegt werden wir Kosten für Werbung und Werbungsveranstaltungen allgemeiner Art. Dass bei der Erhebung der pauschalen Gebühr über alle Gewerke zudem ignoriert wurde, dass die bei der Kalkulation berücksichtigten Investitionskosten zwischen den Gewerken massive Unterschiede aufwiesen, wurde ebenfalls durch das Gericht bemängelt. Die bei der Kalkulation berücksichtigten Investitionen in die Lehrlingsausbildung lagen in einem Jahr so bei den Schreinern bei 52.000,00 Euro während für die Bäcker überhaupt keine solchen Investitionen getätigt wurden. Angesichts der mehr als deutlichen Gerichtsentscheidung – eine Berufung wurde nicht zugelassen – darf schon die Frage gestellt werden, was die Juristen bei der für die Rechtsaufsicht über die Innungen und die Kreishandwerkerschaften zuständigen HWK Trier, die diese Gebühren ausdrücklich genehmigt haben, eigentlich beruflich machen.... .Von erheblicher Bedeutung ist auch die Frage, wie nun seitens der Innungen mit den seit 2017 abkassierten Gebühren verfahren wird. Denn zunächst profitiert nur das bffk-Mitglied, welches gegen die Bescheide vorgegangen ist, von dem Urteil. Handwerkspolitisch werden sich die Innungen aber positionieren müssen, ob sie die offenkundig zu Unrecht vereinnahmten Gelder einfach behalten wollen. (VG Trier, Urteil vom 19. März 2019 – 2 K 5291/18.TR)