Die Pflegekammer in Rheinland Pfalz – kleines A-B-C des WiderstandesDie „Begeisterung“ über die Zwangsverkammerung der Pflegekräfte in Rheinland Pfalz drückt sich zzt. in einer Welle von Anfragen an den bffk aus. In den letzten Tagen haben sich Pflegekräfte dutzendweise gemeldet, die sich schlecht informiert und vor allem gegen ihren Willen durch die Pflegekammer vereinnahmt fühlen.
Ganz offensichtlich hat ver.di in Rheinland Pfalz den ohnehin eher schwachen Widerstand längst aufgegeben und ist damit beschäftigt als Mitglied im Gründungsausschuss die eigenen Claims abzustecken. Dazu gehört, dass am Klinikum Mainz bereits ein Haustarif verhandelt wurde, nachdem der Arbeitgeber die Beiträge zur Pflegekammer übernimmt.Nachfolgend eine kleine Handreichung für den Umgang/Widerstand in Sachen Pflegekammer:Meldepflicht
Eine Registrierungsverpflichtung besteht für examinierte Pflegekräfte. Ggf. kann ein Ordnungsgeld von bis zu 500,00 Euro verhängt werden. Nach dem Gesetz sind die Arbeitgeber verpflichtet, den Gründungsausschuss „zu unterstützen“. Ob zu dieser Unterstützung auch die Datenweitergabe an die Pflegekammer gehört, ist sehr umstritten. Jedenfalls ist bei einer Verweigerung auch keine Sanktion bekannt. Der Arbeitgeberverband hat jedenfalls seine Mitglieder aufgerufen, die Datenweitergabe zu verweigern. Wir empfehlen allen Pflegekräfte, dem Arbeitgeber die Datenweitergabe ausdrücklich zu verwehren. Hier finden Sie dazu einen Musterbrief. (siehe auch „Ziviler Ungehorsam“)Juristisch
Es wird Klagen gegen den Zwang zur Mitgliedschaft in der Pflegekammer geben. Wir empfehlen solche Klagen aber nur, wenn es Deckungszusagen durch eine Rechtsschutzversicherung, die Gewerkschaft oder den Arbeitgeber gibt! Gerne begleiten und unterstützen wir Sie bei solchen Klageverfahren. Allerdings verknüpfen wir eine solche Unterstützung zwingend mit der Beauftragung eines/einer Anwalts/Anwältin. Ggf. können wir Sie bei der Suche unterstützen.Ziviler Ungehorsam
Gemäß der Meldeordnung des Gründungsausschusses kann gegen Pflegekräfte, die die Registrierung verweigern, ein Ordnungsgeld von bis zu 500,00 Euro verhängt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Pflegekräfte eine entsprechende Aufforderung überhaupt erhalten haben. Den Nachweis muss ggf. der Gründungsausschuss bzw. die Pflegekammer führen. Wer keine Post erhalten hat, kann und konnte selbstverständlich nicht der Registrierungspflicht nachkommen. Als Nachweis kann nur ein eingeschriebener Brief gelten oder eine Reaktion des Empfängers per Brief, Mail oder Telefon auf ein entsprechendes Schreiben der Pflegekammer. Wer nicht reagiert, hat also erst mal nichts bekommen..... .Beteiligung an der Kammerwahl
Es gibt Menschen, die jede Beteiligung am Wahlverfahren ablehnen, weil dies einer Bestätigung der Kammer gleich kommt. Das ist eine respektable Position. Gleichzeitig formiert sich eine kritische Wahlliste, die die Kammerversammlung nicht den Ja-Sagern überlassen will. Insbesondere auch im Hinblick auf eine Informationsgewinnung macht dies sicher Sinn. Gesucht werden Kandidatinnen und Kandidaten sowie Unterstützungsunterschriften für die Kandidatur.