05.03.2024
Bundesverwaltungsgericht verhandelt erneut über IHK-Vermögen
Bereits sieben Mal hatte das Bundesverwaltungsgericht seit 2015 zur Vermögensbildung in den Industrie- und Handelskammern zu urteilen. Sieben Mal haben die vom bffk unterstützen Kläger dabei gewonnen. Im Jahr 2015 und im Januar 2020 waren es vier klare Urteile gegen die rechtswidrige Vermögensanhäufung aus Mitgliedsbeiträgen in Millionenhöhe (BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 2015 - 10 C 6.15; BVerwG, Urteile vom 22. Januar 2020 - 8 C 9.19, 8 C 10.19 und 8 C 11.19). Dazu kam noch ein Beschluss im Jahr 2018, in dem das Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg gegen die IHK Ostwürttemberg und zugunsten eines bffk-Mitgliedes bestätigte (BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2018 - 10 B 6.17).
Eigentlich sollte nun die nächsten drei Verfahren zu dieser Thematik beim höchsten deutschen Verwaltungsgericht anstehen. Die IHK Pfalz, die aber zunächst mit hohem finanziellen Aufwand die Verfahren gegen ihre Mitglieder betrieben hat, und die tatsächlich auch in der ersten Instanz noch Erfolg hatte, hat aber mittlerweile der Mut verlassen. Die Revisionen wurden zurückgezogen und auch diese Verfahren sind rechtskräftig zugunsten der klagenden IHK-Mitglieder gewonnen.
Am 27. März 2024 um 11:30 Uhr steht somit nur noch ein Verfahren zur Verhandlung und Entscheidung an. Inhaltlich geht es vor allem um die Nutzung des sogenannten “risk tools”, welches der IHK-Dachverband DIHK nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes im Jahr 2015 zur Rechtfertigung der Millionenrücklagen hat entwickeln lassen. Es geht aber auch um die Frage, ob Rücklagen auch zur Finanzierung des normalen Alltagsgeschäfts einer IHK gebildet werden dürfen. Beide Themen haben eine Bedeutung weit über den Einzelfall hinaus. Denn dieses “risk tool” wird von fast allen bundesdeutschen Industrie- und Handelskammern genutzt und Rücklagen zur Finanzierung alltäglicher Aufgaben werden in vielen Industrie- und Handelskammern vorgehalten.