17.02.2022
Handwerkskammer Ostwestfalen bekommt Nachschlag vom VerwaltungsgerichtDie Kammerfunktionäre der HWK Bielefeld glaubten bis zum Schluss schlauer zu sein als alle anderen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes vom Dezember 2015 hätte für die HWK ein Warnsignal sein können. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes vom Januar 2020 hätte für die HWK ein Warnsignal sein müssen. Der Hinweis des Verwaltungsgerichtes Minden auf diese Rechtsprechung ebenfalls. Aber die Verantwortlichen in Bielefeld überfuhren eine rote Ampel nach der anderen.
Nachdem dann doch – Tage nach der mündlichen Verhandlung – in fünf Verfahren die Bescheide aufgehoben wurden, stand im letzten Verfahren für das Jahr 2020 noch ein Urteil aus. Dies liegt nun vor. Auch im Jahr 2020 war die Rücklagenbildung der Handwerkskammer Ostwestfalen und mithin die Beitragsveranlagung rechtswidrig. Alle Versuche der Kammer, Sonderrechte für die Handwerkskammern zu reklamieren, sind damit gescheitert. Die HWK hatte argumentiert, die strengen vom Bundesverwaltungsgericht verdeutlichten Regeln des Staatlichen Haushaltsrechts würden möglicherweise für eine IHK nicht aber für eine HWK gelten. Während des gesamten Verfahrens vermochten die Vertreter der HWK dafür keinerlei Rechtsgrundlage zu benennen. So ist es keine Überraschung, dass das VG Minden nun auch im letzten Verfahren dem bffk-Mitglied Recht gegeben und den Beitragsbescheid der HWK für das Jahr 2020 aufgehoben hat. Erneut muss hier die Frage aufgeworfen werden, wer für dieses doppelte Versagen – eine jahrelange rechtswidrige Haushaltsführung und das uneinsichtige Festhalten an einer unhaltbaren Rechtsposition – in der HWK eigentlich zur Verantwortung gezogen wird.