Bundesverband für freie Kammern e.V. Rechtskommentar zum IHKG aus "Kammerfedern"

16.06.2010

Rechtskommentar zum IHKG aus "Kammerfedern"

Streng nach Recht und Gesetz werden wir Zwangsmitglieder durch die Kammern verwaltet. Zumindest sollen wir das glauben.

Dass dem nicht so ist, dass wissen wir aus eigenen Erfahrungen. Viele Beispiele für einen "kreativen" Umgang mit dem Recht hat der bffk in den letzten Jahren zusammengetragen. Erinnert sei an den Fall einer Mitarbeiterin der IHK Lüneburg-Wolfsburg, deren Einkommen rechtswidrig nicht an die Pensionskasse gemeldet wurde.

Die Kammern sorgen aber auch strukturell dafür, dass sich die Rechtsprechung an dem orientiert, was man bei Kammers für das Recht hält.

Da ist zum Einen das Institut für Kammerrecht. Die nach außen zur Schau gestellte Neutralität darf getrost ein wenig in Zweifel gezogen werden, wenn man feststellen muss, dass der Vorsitzende eben erst als Prozeßbevollmächtigter der IHK Kassel engagiert wurde.

Viel gravierender aber ist ein Blick in die Autoren bzw. Herausgeberliste eines Standardkommentars des IHKG.

Begründet von Dr. Gerhard Frentzel (Hauptgeschäftsführer des DIHT von 1949 - 1959) und Dr. Ernst Jäkel (Hauptgeschäftsführer der IHK Bielefeld von 1957 - 1979). Fortgeführt von Werner Junge (ehemaliger stellv. Hauptgeschäftsführer und Leiter der Rechtsabteilung des DIHT). Aktuelle Autoren der 7. Auflage von 2009 Prof. Dr. Ralf Jahn (Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt), Annette Karstedt-Meierrieks (Referatsleiterin Wirtschaftsverwaltungsrecht, Öffentliches Auftragswesen, Datenschutzrecht beim DIHK), Dr. Jürgen Möllering (Bereichsleiter des Referates Recht beim DIHK),  Axel Rickert (Referatsleiter Kammerrecht, Sachverständigenwesen beim DIHK) und Dr. Bettina Wurster (Referatsleiterin EU-Umweltpolitik, Umweltrecht beim DIHK).

Mit anderen Worten: den Kommentar zum Kammerrecht schreiben sich die Kammerfunktionäre selber. Dass dabei die gebotene juristische Objektivität regelhaft auf der Strecke bleibt, mag an einem Beispiel verdeutlicht werden. Bei der Erläuterung hinsichtlich der "Formen der Wahrnehmung des Gesamtinteresses" (§ 1, Randnotiz 13, Seite 43/44) wird u.a. ein Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 30. 01. 2007 angeführt. Tatsächlich hatte der hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) im Hinblick auf dieses Urteil zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der 7. Auflage bereits der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben. Das Urteil war also nicht rechtskräftig. Im Februar 2009 hatte der VGH dann tatsächlich in entscheidenden Punkten den Kammern Einschränkungen bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit aufgegeben. Dieses Urteil fand selbstverständlich keinen Eingang in den Kommentar.