Bundesverband für freie Kammern e.V. Verwaltungsgericht Berlin nimmt Klage gegen den DIHK an

27.06.2013

Verwaltungsgericht Berlin nimmt Klage gegen den DIHK an      (27. 06. 2013)

Das war eine lange und harte Geburt. Im Januar 2011 hatte bffk-Geschäftsführer Kai Boeddinghaus Klage gegen die IHK Kassel und den Dachverband der Kammern, den DIHK, eingereicht. Die Klagen richten sich gegen politische Statements des DIHK, die aus Sicht des Klägers im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, nicht durch die Beschlussfassung in der Vollversammlung der IHK Kassel legitimiert waren.
Die IHK Kassel soll verpflichtet werden, dem DIHK die Verbreitung solcher Statements auch im Namen der IHK Kassel zu untersagen. Dem DIHK soll untersagt werden, solche Statements auch im Namen der IHK Kassel und damit im Namen des Klägers als Zwangsmitglied abzugeben.
In der ersten Instanz hat das Verwaltungsgericht in Kassel im März 2012 über die Klage verhandelt und sie zunächst abgewiesen. Zur Zeit prüft der Hessische Verwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Berufung. In Berlin hat der DIHK über zwei Jahre versucht, schon die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zu bestreiten. Mit diesem Trick gelang es schon eine vergleichbare Klage aus dem Jahr 2005 vor den Zivilgerichten „zu beerdigen“. Dabei ist die Strategie von Seiten der Kammern an Unverfrorenheit kaum zu überbieten. Während man die Klage gegen die IHK Kassel u.a. mit Verweis darauf, der Kläger könne ja gegen den DIHK klagen abwehrte, wurde in Berlin argumentiert, der Kläger sei nicht Mitglied des DIHK und möge doch ggf. gegen die IHK Kassel klagen.Am 24. 06. 2013, also rund zweieinhalb Jahre nach Einreichung der Klage, hat nun das Verwaltungsgericht Berlin entschieden, dass die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes gegeben ist. Im Hinblick auf die klare Aussage des Bundesverwaltungsgerichtes, dass für die überregionalen Zusammenschlüsse der Kammern dieselben gesetzlichen Regeln gelten wie für die Kammern gelten, mutet das fast selbstverständlich an. Man darf gespannt sein, ob der DIHK diese Entscheidung nun aktzeptiert und die inhaltliche Überprüfung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der politischen Statements beginnen kann, oder ob weiter mit prozessualen Tricks auf Zeit gespielt werden soll.
Aus Sicht des Klägers ist klar, dass der DIHK regelhaft die gesetzlichen Beschränkungen hinsichtlich seiner Öffentlichkeitsarbeit mit Füssen tritt und damit in unzulässiger Weise die Freiheitsrechte der Zwangsmitglieder verletzt.