Bundesverband für freie Kammern e.V. VG Düsseldorf stiftet verwirrendes Urteil

12.05.2016

VG Düsseldorf stiftet verwirrendes Urteil

Nein, das wird jetzt keine Richterschelte. Aber ein Bericht über eine Verhandlung, der doch nachdenklich stimmen mag.

VG DUS - 11MAY16So ist es schon bemerkenswert, dass neben dem VG Köln nun auch das VG Düsseldorf ein besonderes Interesse daran hat, den bffk-Geschäftsführer als Beistand aus den Verfahren gegen die IHKn herauszuhalten. Dass die Kammern zuviel Sachverstand im Verfahren befürchten, muss nicht verwundern. Dass nun aber auch im Unterschied zu allen anderen deutschen Verwaltungsgerichten (inkl. 2 Obergerichten) zwei Verwaltungsgerichte in NRW die Kläger so schwächen, ist mindestens bemerkenswert.

Noch bemerkenswerter war aber der gestrige Ausgang des Verfahrens. Auf der Tagesordnung stand eine Klage gegen Gründung und Betrieb der Jubiläumsstiftung der IHK Mittlerer Niederrhein. Wer einen Blick auf den Stiftungszweck wirft, kann leicht erkennen, dass hier die Grenzen der zulässigen Betätigung einer IHK arg strapaziert werden. So sah es gestern auch das VG Düsseldorf. Aus formalen Gründen wollten die Richter/innen zwar der Feststellungsklage gegen die Gründung nicht folgen. Der Feststellungsklage gegen die Fortführung der Stiftung unter dieser Satzung wurde aber stattgegeben. Eigentlich ein schöner Erfolg. Eigentlich. Denn dann gab es durch das Gericht ein Kabinettstückchen, dass durchaus Verwirrung stiften konnte. Denn das Gericht meinte, dass die praktischen Verstöße der Jubiläumsstiftung gegen das IHK-Gesetz so geringfügig seien (eine wirklich Prüfung dazu nahm das Gericht erst gar nicht vor, sondern folgte vorbehaltlos den Angaben der beklagten IHK), dass es deswegen der Klägerin die kompletten Kosten auferlegte. Die Botschaft sollte wohl lauten: eine Klage gegen eine IHK, selbst wenn sie zu Recht erfolgt, soll sich vor dem VG Düsseldorf nicht lohnen.

Gerne hätte der abgelehnte Beistand der Klägerin das Gericht auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hingewiesen, in der es weise heißt: „Die Intensität einer Rechtsverletzung ist kein Maßstab für das Wirksamwerden des Grundrechtsschutzes“ (BVerwG, 5 C 53.79 vom 24.09.1981)