30.04.2017
IHK-Dachverband täuscht Bundesverfassungsgericht
Der Streit um die Frage, wann und wie sich die Kammern im Namen der Wirtschaft zu Wort melden dürfen, ist nicht neu. Und mittlerweile gibt es nach zwei Grundsatzurteilen des Bundesverwaltungsgerichtes (8 C 20.09 und 10 C 4.15) und etlichen Entscheidungen diverser Verwaltungsgerichte dazu auch eine gefestigte Rechtsprechung. Während durchaus eine daraus resultierende Zurückhaltung bei der Meinungsäußerung auch beim IHK-Dachverband DIHK zu beobachten ist, gibt es immer noch einige IHK-Fossile, die meinen über dem Gesetz zu stehen.
Dass aber auch beim DIHK von einer strikten Beachtung des Gesetzes keine Rede sein kann, zeigen seine Stellungnahmen zum Verfahren beim Bundesverfassungsgericht. Schon 2014 lieferte der DIHK dort eine Stellungnahme ab, die selbstverständlich nicht durch die Vollversammlungen der regionalen IHKn legitimiert war. Und genauso selbstverständlich war dort auch nichts davon zu lesen, dass es auch innerhalb der Kammerorganisation durchaus Menschen gibt, die die Zwangsmitgliedschaft für mehr als überholt halten (Stichwort: Pflicht zur Berücksichtigung von Minderheitenpositionen.)
Anfang März 2017 verspürte man beim DIHK das Bedürfnis nochmals das Bundesverfassungsgericht mit einer umfangreichen Stellungnahme zu versorgen. Im Anschreiben dazu heißt es, der DIHK schreibe hier „im Namen seiner Mitglieder, den 79 Industrie- und Handelskammer der Bundesrepublik Deutschland“. Das aber ist eine dreiste Täuschung. Denn auch die neuerliche Stellungnahme wurde in keiner Vollversammlung einer regionale IHK zur Abstimmung und Beratung vorgelegt. Der bffk hat in etlichen IHKn nachgefragt. Die Antworten waren diesbezüglich eindeutig. Der stellv. Hauptgeschäftsführer einer IHK schrieb dazu „Einer vorherigen Befassung aller IHKs bedurfte es damit nicht.“ Die Darstellung gegenüber dem Bundesverfassungsgericht, dass die Stellungnahme im Namen der IHKn erfolge, ist mithin eine grobe Täuschung und eine weitere Kompetenzüberschreitung des IHK-Dachverbandes.Nicht wirklich etwas dazu gelernt, muss man an dieser Stelle feststellen. Dazu passt auch, dass der DIHK auf Druck des Bundesverwaltungsgerichtes zwar seine Satzung tatsächlich geändert hat und in § 24 eine Beschwerdemöglichkeit für IHK-Mitglieder eröffnet. Auch die erwähnte Beschwerdeordnung wurde erstellt. Wer sich aber über die Suchfunktion auf der Internetseite des DIHK auf die Spur der angeblich eingerichteten Beschwerdestelle macht, bekommt einen Eindruck von der Bedeutung dieser Beschwerdestelle. „Zu Ihren Suchkriterien wurden keine Ergebnisse gefunden“, lautet nämlich die schnöde Antwort.