Bundesverband für freie Kammern e.V. Verwaltungsgericht verpasst IHK Nord Westfalen die nächste Packung

27.02.2019

Verwaltungsgericht verpasst IHK Nord Westfalen die nächste PackungIm November musste die IHK Nord Westfalen wie so viele Kammern ihre Rücklagen von einem Verwaltungsgericht überprüfen lassen. Das Urteil ließ an Klarheit nichts zu wünschen übrig. Die Gelsenkirchener Richter senkten angesichts der millionenschweren Vermögensbildung hinsichtlich der Haushaltsjahre 2013 und 2016 die Daumen. Nach den Feststellungen des Gerichts gab es „keine konkreten Prognosen zur Höhe der Ausgleichsrücklage“ und die „Liquiditätsrücklage [hat] für das Geschäftsjahr 2013 selbst die Obergrenze gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 des Finanzstatuts der Beklagten vom 8. Juni 2005 nicht gewahrt.Gestern nun traf man sich wieder vor Gericht. Diesmal ging es um die Haushaltsjahre 2014 und 2017. Das Gericht ließ zunächst keinen Zweifel daran, dass sich die Lage für das Jahr 2014 nicht anders darstellt. Man einigte sich also rasch auf einen pragmatischen Vergleich, der diesen Streitpunkte abräumte. Und dann bemühte sich die IHK Nord Westfalen ihre Millionen für das Jahr 2017 zu verteidigen. Denn tatsächlich hatte die Vollversammlung extra im Rahmen eines Nachtragshaushalts hier erhebliche Umschichtungen vorgenommen. Diese Umschichtungen waren indes eher kosmetischer Natur. Statt offenkundig überflüssige Rücklagen abzubauen, hatte man sich kreativ neue Zwecke und neue Rücklagen einfallen lassen. Vor Gericht aber fiel das Konstrukt in sich zusammen. Dem Gericht wollte z.B. nicht einleuchten, dass im Jahr 2017 fast 2 Millionen Euro in einer Rücklage für Bildungsprojekte verschwinden, mit denen dann von 2018 – 2020 zahlreiche Projekte finanziert erden sollten. Nach Ansicht des Gerichtes müssten solche Aufwendungen ganz normal bei der Aufstellung des jährlichen Haushaltes berücksichtigt werden.Im Ergebnis steht die IHK Nord Westfalen jetzt vor großen Problemen. Denn mit dieser Rechtsprechung sind neben dem Jahr 2017 in gleicher Weise auch die Beitragsveranlagung der Jahre 2018 und 2019 angreifbar, in denen diese Rücklage teilweise immer noch vorgehalten wird. Die IHK hat es also bis heute nicht geschafft, die notwendigen Konsequenzen aus der Rechtsprechung des Bundesveraltungsgerichtes aus dem Jahr 2015 zu ziehen.