17.03.2021
OVG Niedersachsen bestätigt: Stellungnahme der Pflegekammer war rechtswidrig
Erneut konnte sich ein Mitglied des bffk juristisch gegen die Pflegekammer Niedersachsen durchsetzen. Bereits Anfang Januar hatte das Verwaltungsgericht Hannover entschieden, dass die Stellungnahme der Pflegekammer zum Gesetzentwurf der Landesregierung über die Abschaffung der Pflegekammer vollständig rechtswidrig war.
Die Pflegekammer, deren Ende längst beschlossene Sache ist, wollte sich damit nicht abfinden und bemühte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht. In der Beschwerdebegründung argumentierte die Kammer dabei allen Ernstes, dass sie auch unabhängig von den Mitgliederinteressen in eigener Sache tätig werden könne und dabei auf abweichende Meinungen in der Mitgliedschaft und förmliche Vorschriften - z.B. die Berücksichtigung von Gremienbeschlüssen - nicht zu achten brauche. Dieser absurden Idee, die die vollständige Abgehobenheit der Kammerfunktionäre von ihren Mitgliedern exemplarisch belegt, begegnet das Oberverwaltungsgericht mit aller Deutlichkeit, wenn es feststellt:
"Insbesondere steht kein selbständiges Interesse der Körperschaft „als solcher“ neben dem Gesamtinteresse der Mitglieder, die die Körperschaft bilden."
Insgesamt hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Beschwerde der Pflegekammer mit sehr deutlichen und klaren Worten rechtskräftig abgewiesen. Dabei hat das Gericht ausdrücklich die Bedeutung des Grundrechtsschutzes der Mitglieder hervorgehoben. So heißt es in dem Beschluss wörtlich:
"Im Hinblick darauf, dass in dem Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin [der Pflegekammer] die Grundrechte ihrer Mitglieder nicht erwähnt werden, ist nochmals auszuführen , dass der Anordnungsanspruch [der Unterlassungsantrag des bffk-Mitgliedes] grundrechtlich fundiert ist."
Die Pflegekammer hatte in ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des VG Hannover auch ausgeführt, dass abweichende Meinungen nicht berücksichtigt werden mussten, weil man sich in der Kammerversammlung ja einig gewesen sei und die abweichenden Positionen nicht bekannt gewesen seien. Auch diese Argumentation spiegelt in bemerkenswerter Weise die Abgehobenheit und Entkoppelung von Kammerfunktionären, die angetreten waren als "die Stimme der Pflege" zu agieren. Das Oberverwaltungsgericht begegnet dem nüchtern, indem es ausführt:
"Die Beschwerde trägt vor, die Kammerversammlung sei zu einer abwägenden Berücksichtigung der Gegenposition mangels ausreichender Kenntnis dieser Position nicht imstande. (...). Der Kammerversammlung ist es jedenfalls möglich, die Gegenposition als solche darzustellen. Es erschließt sich auch nicht, warum nicht eine Auswertung der zahlreich vorhandenen Medienberichte über Proteste gegen die Errichtung und den Bestand der Antragsgegnerin es nicht ermöglichen sollte, die insoweit vertretenen Argumente zumindest in Grundzügen anzugeben."
Wer die gesamte Entscheidung liest, kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass das Gericht hier bereits auch sehr deutliche Hinweise darauf gibt, dass ein juristischer Versuch, die Abwicklung der Kammer durch den Gesetzgeber zu verhindern, scheitern wird.
Link zum Beschluss des OVG Niedersachsen
Lesen Sie auch:
Pflegekammer Niedersachsen - sachlich falsche und tendenziöse Stellungnahme