30.07.2015
Schon wieder Urteil gegen Beitragsveranlagung einer IHKDie Serie der Urteile, mit denen Beitragsveranlagungen der IHKn aufgehoben werden reisst nicht ab. Nach den Verfahren in Koblenz, München und Köln (hier vermied die IHK ein Urteil durch einen Rückzieher im Gerichtssaal) hat das Niedersäsische Oberverwaltungsgericht eine Entscheidung des VG Braunschweig bestätigt.
Danach war die Beitragsveranlagung eines großen Krankenhausbetreibers durch die IHK rechtswidrig. Hintergrund des Streits war, dass nur ein sehr geringer Teil des Betriebes (Cafeteria, Parkhaus) gewerbesteuerpflichtig ist, die IHK bei der Beitragsveranlagung aber an den Geschäftszahlen des Gesamtbetriebes angeknüpft hat. Das OVG hat dies als Verletzung des Äquivalenzprinzips gerügt. Zwar wurde die Revision beim Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Nach Informationen des bffk soll die beklagte IHK davon aber keinen Gebrauch gemacht haben, sodass das Urteil in Kürze rechtskräftig werden dürfte.
Das Urteil hat bundesweite Bedeutung, weil das Gericht u.a. gerügt hat, dass in dere Beitragsordnung keine Sonderregelung vorgesehen war, die eine Berücksichtigung der Besonderheiten für solche Mitglieder wie diesen Krankenhausbetreiber möglich macht. Solche Regelungen existieren aber wahrscheinlich in keiner einzigen IHK. Überall dort also, wo der Kammerbeitrag an Geschäftszahlen anknüpft, die in erheblichem Maße von der Gewerbesteuerpflicht befreit sind, besteht ab sofort eine gute Chance erfolgreich gegen einen IHK-Bescheid vorzugehen. (OVG Lüneburg, 8 LB 191/13 vom 18. 06. 2015)