12.09.2015
Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zu Kooptationen – Kammern mauernDas Recht der Zwangsmitglieder auf eine gerichtliche Überprüfung des Handelns der Kammern wird von Politik, Gerichten und auch Kammervertretern immer wieder gerne betont. Man möchte schließlich den Eindruck erwecken, dass sich auch die Kammern an Recht und Gesetz halten. Die Praxis sieht völlig anders aus, was sich am Umgang der Kammern mit der aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Kooptationen/Zuwahlen in den Kammern erneut erweist.
Schon nach anderen Entscheidungen des höchsten deutschen Verwaltungsgerichtes hat sich gezeigt, dass die Kammern keine große Neigung haben, solchen Urteilen zu folgen. Mit dem vielen Geld der Kammermitglieder ausgestattet und noch mehr Zeit, werden neue Folgeverfahren provoziert.
So hat das Bundesverwaltungsgerichtes im Jahr 2009 entschieden, dass sich auch die IHKn von den Landesrechnungshöfen prüfen lassen müssen. Die Folge? Die IHK Leipzig prozessierte bis zum Sommer 2015 gegen eine solche anstehende Prüfung. Die IHKn in Erfurt und Suhl versuchten einer Prüfung erst durch eine Sondergenehmigung zu entgehen und klagen jetzt erneut vor Gericht gegen eine solche Prüfung.
Kaum hatte das Bundesverwaltungsgerichtes im Sommer 2010 den Kammern klare Vorgaben zur Öffentlichkeitsarbeit gemacht, hieß es aus Kammerkreisen, dazu bräuchte es weitere konkretisierende Rechtsprechung. Und tatsächlich musste erst die Verwaltungsgerichte in Sigmaringen und Stuttgart angerufen werden, um dortige IHKn zur Einhaltung geltenden Rechts zu bewegen. Bundesweit waren und sind zum Thema der Öffentlichkeitsarbeit/Interessenvertretung etliche Verfahren anhängig.Die gleiche Umgangsweise einer massiven Ignoranz der Rechtsprechung deutet sich auch nach dem aktuellen Urteil zu den Kooptationen an. Die Handwerkskammer Hamburg meint, dass sie das Urteil nichts angeht, weil es ja schließlich gegen eine IHK ergangen sei. Tatsächlich bezog sich auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zur Limburger Erklärung auch auf eine IHK. Es bestand aber aus guten Gründen kein Zweifel daran, dass diese Regeln auch für die Handwerkskammern gelten. Mit der abenteuerlichen Argumentation will die HWK Hamburg ihren Präsidenten stützen, der als Kooptierter jetzt weichen müsste, wenn die Wahrung von Sitte und Anstand ehrbarer Kaufleute und erst Recht der besondere hanseatische Geist dort eine Rolle spielen würde. Das all dies aber in Hamburg zwar gerne beschworen aber eher weniger befolgt wird, beweist auch die Handelskammer, die ausrichten lässt, dass auch sie sich von dem Urteil nicht betroffen fühlt. Schließlich seien die Kooptationen ja schon so lange her. Dabei wird tapfer ignoriert, dass das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich die Feststellungsklage als zulässiges Instrument bezeichnet hat. Eine solche Klage aber kann ohne Beachtung von Fristen auch heute noch gegen alle betroffenen Kammern eingereicht werden. Aber man hat in den Hamburger Kammern eben genug Geld und Zeit, um sich locker weitere Gerichtsverfahren einzuhandeln. Und da es nicht um das eigene Geld geht....... .Auch die Präsidenten der IHKn in Bonn und Heilbronn müssen als Kooptierte mit hunderten weiterer Mandatsträger nun weichen. Es ist offensichtlich, dass es nicht mehr um das „ob“, sondern nur um das „wann“ gehen kann. Auf Kraft und Anstand der betroffenen Mandatsträger, dies nun zügig selber durch einen Rücktritt zu erledigen, darf man wohl eher nicht hoffen.
Aus den Rechtsaufsichten der Wirtschaftsministerien verlautet, dass ab sofort die Kooptierten wohl an Abstimmungen nicht mehr teilnehmen dürfen. Ob sie ohne Stimmrecht weiter Mitglied der Gremien bleiben dürften, ist dort noch umstritten. Es wäre auch wirklich zu einfach, sich einfach an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zu halten.