25.04.2024
Erstaunliche Rechtsprechung des VGH Bayern zugunsten der Ärztekammer
Der VGH Bayern hat am 23. April 2024 in drei Verfahren von bffk-Mitgliedern, in denen es um die Beitragsveranlagung der Jahre 2016 und 2017 ging, zugunsten der Landesärztekammer Bayern entschieden. Noch liegen die schriftlichen Urteilsgründe nicht vor. Die Entscheidung kann aber schon heute als erstaunlich bezeichnet werden.
Dass die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten in München, Bayreuth und Würzburg im Jahr 2018 verloren gingen, war damals keine echte Überraschung. Das waren die ersten Verfahren gegen berufsständische Kammern, die sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Industrie- und Handelskammern stützten. Insbesondere die Verwaltungsgerichte in Bayreuth und Würzburg haben eine solche Übertragbarkeit unter Berufung auf die Besonderheiten des Heilberufegesetzes damals verneint. Heute jedoch - nach entsprechenden gerichtlichen und rechtskräftigen Entscheidungen in Rheinland-Pfalz und Niedersachsen - wird weder in der Rechtsprechung noch in der Kommentierung in Frage gestellt, dass die grundlegenden Bestimmungen des Staatlichen Haushaltsrechtes für Ärztekammern genauso gelten wie für Industrie- und Handelskammern. Wenn es vorliegend um die Wirtschaftsführung der Jahre 2016 und 2017 ging, so lässt sich feststellen, dass in diesen Jahren beim Thema “Rücklagen- und Vermögensbildung” so ziemlich alle Kammern noch alles falsch gemacht hatten. Und tatsächlich konnten die Kläger entsprechende Verstöße sehr konkret bezeichnen.
Überraschend sind die Entscheidungen vom Dienstag auch deswegen, weil der VGH Bayern die Berufungen gegen die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in München, Bayreuth und Würzburg auch ausdrücklich auf Antrag der Kläger zugelassen hatte. Natürlich ist das keine Garantie auf einen gerichtlichen Erfolg. Aber als ein Fingerzeig lässt sich das i.d.R. doch werten.
Ganz erstaunlich sind die Entscheidungen dann schließlich, weil die Ärztekammer in Bayern bei der Beitragsveranlagung einen wesentlichen Formfehler begangen hatte. Nach der Landeshaushaltsordnung besteht die Verpflichtung, jährlich mit dem Wirtschaftsplan auch die Beiträge jeweils erneut zu beschließen. Nach Prüfung der Unterlagen musste indes festgestellt werden, dass die Ärztekammer dies versäumt hatte. Die Verwaltungsgerichte in Köln und Stade sowie das Oberverwaltungsgericht in Niedersachsen haben in ihren Entscheidungen die Bedeutung dieser Verpflichtung und die Konsequenzen - eine unzulässige Beitragserhebung - hervorgehoben.
Die vom bffk unterstützen Ärzte in Bayern werden nun gemeinsam mit dem bffk die Urteile genau prüfen und ggf. dann eben den Gang zum Bundesverwaltungsgericht suchen müssen.