Bundesverband für freie Kammern e.V. Rechtswidrige Lobbyarbeit des DIHK am Ende

24.06.2016

Rechtswidrige Lobbyarbeit des DIHK am Ende

Bereits das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. Juni 2010 setzte der Lobbyarbeit der Kammern und auch der Kammer-Dachverbände klare Grenzen. Viel zu oft haben sich sowohl etliche IHKn als auch der IHK-Dachverband DIHK nicht an diese Vorgaben gehalten. Das hat zu etlichen weiteren Verfahren gegen lokale Kammern z.B. in Stuttgart, Ulm und Hamburg geführt.

BundesverwaltungsgerichtNun hat das Bundesverwaltungsgericht die Begründung zur Entscheidung vom 23. März 2016 hinsichtlich der oftmals rechtswidrigen Öffentlichkeitsarbeit des DIHK, die zu einem Austrittsanspruch von lokalen IHKn führen kann, veröffentlicht.

Die Ansage hat nochmals an Klarheit zugenommen. Die Liste der vom Bundesverwaltungsgericht als unzulässig bezeichneten Themen ist lang:

  • "Die bildungspolitische Forderung nachder Einführung von Studiengebühren, die Äußerungen zur Hochschulfinanzierungund die Kritik am föderalen Bildungssystem"
  • "die Äußerungen zum Hochwasserschutz"
  • "kompetenzwidrige allgemeinpolitische Aussagen (...) Äußerungen des damaligen Präsidenten des DIHK zum außenpolitischenAuftreten der Bundeskanzlerin und zur Ratsamkeit eines Koalitionsvertrages II"
  • "Die Stellungnahmen gegen die Einführung des Mindestlohns in Deutschland, gegen die  sogenannte Mütterrente, die Sozialagenda und die Herabsetzung des regulären Renteneintrittsalters auf die Vollendung des 63. Lebensjahres"
  • "unzulässige allgemeinpolitische Stellungnahmen handelte es sich darüber hinaus bei den Äußerungen zur wirtschaftlichen und innenpolitischen Situation
    der Republik Südafrika"

Dazu kommen nach der Entscheidung des Gerichtes weitere Äußerungen, die entweder zu einseitig oder aber zu polemisch waren.

DIHK muss sich gründlich reformieren

Der DIHK muss nun gründlich die Strukturen seiner Öffentlichkeitsarbeit reformieren. Der DIHK muss dabei aktiv werden, um nachzuweisen, dass eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich seiner rechtswidrigen Lobbyarbeit ausgeschlossen werden kann. Dazu gehört nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, "wenn der Dachverband die Kritik an einer Aufgabenüberschreitung konstruktiv aufgenommen, sich davon distanziert und geeignete Vorkehrungen gegen einen erneuten Kompetenzverstoß getroffen hat." Konkret nennt das Gericht auch die Möglichkeit, dass zukünftig auch IHK-Mitglieder direkt gegen den DIHK vorgehen können. Im anderen Fall drohen etliche weitere Klagen, die den Austritt lokaler IHKn aus dem Dachverband DIHK durchsetzen können. Der DIHK steht nun also tatsächlich unter Bewährung.

Link zur Pressemitteilung des bffk