08.11.2022
Schlimmer Schiffbruch der Pflegekammer Rheinland-Pfalz beim Verwaltungsgericht
Am heutigen Dienstag, den 08. November 2022 hatte das Verwaltungsgericht Koblenz in zahlreichen Fällen über Anfechtungsklagen gegen die Beitragsveranlagung der Pflegekammer Rheinland-Pfalz zu verhandeln. Im Streit standen Beitragsjahre bis einschließlich 2019. Vertreten wurden die Pflegekräfte durch Rechtsanwalt Schneider von der Kanzlei Walterfang · Gauls · Ickenroth & Partner mbB in Montabaur, der schon seit Jahren eng mit dem bffk kooperiert.
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat während der Verhandlung die Vertreter der Pflegekammer, allen voran der Geschäftsführer, mit kritischen Fragen eingedeckt. Am Ende gab es einen deutlichen Hinweis, dass sich die Kammer einen Gefallen tut, die beklagten Bescheide aufzuheben, weil es ansonsten ein für die Pflegekammer deutliches und unangenehmes Urteil gegen würde. Nach kurzer Beratung kam es dann wie es kommen musste: die Pflegekammer hat alle angegriffenen Bescheide aufgehoben. Klar ist damit, dass alle Wirtschaftspläne bis einschließlich des Jahres 2019 so offenkundig rechtswidrig sind, dass eine Beitragserhebung zur Deckung der in den Wirtschaftsplänen bezeichneten Kosten ebenso rechtswidrig ist.
Die böse Niederlage der Pflegekammer folgt damit einer Niederlage aus dem Jahr 2016, wo auch vor dem Verwaltungsgericht Koblenz Beitragsbescheide aufgehoben werden mussten, weil die Kammer damals noch nicht einmal in der Lage war, formal rechtskonforme Widerspruchsbescheide zu erstellen.
An dieser Stelle muss die Frage nach der Übernahme von Verantwortung gestellt werden. An der Spitze der Pflegekammer steht ein Präsident, der seine Kammer nach außen wortmächtig und eitel vertritt, der aber ganz offenkundig nicht in der Lage ist, einen normalen sauberen Geschäftsbetrieb zu organisieren. Erinnert werden muss hier einerseits daran, dass die Kammer im Jahr 2018 ihre Beitragveranlagungen korrigieren musste, weil aufgefallen war, dass die durchgeführte Veranlagungen nicht mit den Bestimmungen der eigenen Beitragsordnung konform erfolgt war. Und es muss daran erinnert werden, dass in dieser Pflegekammer, die offenkundig bis heute keinen geregelten Geschäftsbetrieb zu organisieren in der Lage ist, die es nicht schafft, von allen Mitgliedern gleichermaßen Beiträge zu erheben und deswegen im hohen Millionenbereich Außenstände zu verzeichnen hat, dass in dieser Pflegekammer ein Geschäftsführer und ein Verwaltungsleiter tätig sind, die im „Nebenberuf“ selbstständig eine Firma mit einer 3-stelligen Zahl an Mitarbeitern und Millionenumsätzen führen. Ganz offenkundig sind die drei Hauptverantwortlichen (Präsident / Geschäftsführer / Verwaltungsleiter) ihrer Verantwortung und ihren Verpflichtungen seit Jahren strukturell nicht gerecht geworden. Und schließlich wurde die Führung Pflegekammer mehr als ein Mal auf Fehler und Versäumnisse aufmerksam gemacht. Immer meinten die Mainzer Funktionäre, es besser zu wissen.
Da die vom Verwaltungsgericht Koblenz deutlich in Frage gestellte Rücklagenbildung der Pflegekammer bis ins Jahr 2022 andauert, bedeutet das heutige Ende der Verfahren in Koblenz nichts weniger, als dass auch sämtliche Beitragsbescheide der Jahre 2020, 2021 und 2022 rechtswidrig sind.
Wer in der Pflegekammer Rheinland-Pfalz übernimmt also die Verantwortung für dieses durch die sang- und klanglose Aufhebung der Beitragsbescheide vor Gericht nun einmal mehr eingestandenen vollständige Verwaltungsversagen? Der Präsident? Der Geschäftsführer? Der Verwaltungsleiter? Alle drei? Diese Frage muss ausdrücklich auch an die Rechtsaufsicht gerichtet werden, die seit Jahren dem Treiben in der Pflegekammer ohne jede Intervention zuschaut.
Link zur Pressemitteilung des bffk
Anmerkung am 08. 11. 2022: In der ersten Fassung haben wir geschrieben, dass im Jahr 2018 die Beitragsordnung neu beschlossen werden musste, weil aufgefallen war, dass vorangegangene Beschlüsse mit schweren formalen und inhaltlichen Fehlern belastet waren. Richtig ist, dass die Beitragveranlagungen korrigiert werden mussten, weil aufgefallen war, dass die durchgeführte Veranlagungen nicht mit den Bestimmungen der eigenen Beitragsordnung konform erfolgt waren. Wir haben das geändert